Da der Steuerpflichtige eine Sicherstellung verweigerte, erliess die Steuerverwaltung am 30. Oktober 2002 je eine Sicherstellungsverfügung für die Kantons- und für die direkten Bundessteuern über Fr. 234'000.-- bzw. Fr. 226'000.--. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden sowohl vom Verwaltungsgericht (VGU A 02 85 vom 17.11.2003) wie auch vom Bundesgericht (BG-Urteil 2A.550/2002 vom 8.9.2003) abgewiesen.