Die Steuerverwaltung erachtete ihre Steuerforderung als gefährdet und erliess am 15. August 2001 zwei Sicherstellungsverfügungen für die Kantonsund direkte Bundessteuer 1999/2000. Die vom Steuerpflichtigen gegen die Sicherstellungsverfügung für die direkte Bundessteuer erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen (BG-Urteil 2A.380/2001 vom 12.3.2002), der gegen die Sicherstellungsverfügung für die Kantonssteuer erhobene Rekurs vom Verwaltungsgericht dagegen gutgeheissen (VGU A 01 74 vom 11.12.2001).