{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-14_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760750ca71998842c67a1bbd3c18b26f3e45b1363a4c2216eac8c5b7e59d16702bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760750ca71998842c67a1bbd3c18b26f3e45b1363a4c2216eac8c5b7e59d16702bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_14", "Checksum": "5dc5cc8715a0e7845ffef952facef66f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 29.08.2006 A 2006 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 29.08.2006 A 2006 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonssteuer und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:48:29", "Checksum": "fa0deb492ce4044bacc95d63f3d019f9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 29.08.2006 A 2006 14\nRegeste:\nKantonssteuer und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\nc) Soweit der Rekurrent zum Nachweis, dass er nicht wirtschaftlicher\nEigentümer dieses Kontos sei, die Einvernahme von Verwandten beantragt,\ngilt sinngemäss das unter E.3.b Gesagte. Sodann vermöchte für sich allein\nweder die Zeugenaussage …, offenbar eines ehemaligen Verwaltungsrates\nder … AG, einen eindeutigen Beweis für die Behauptung des Rekurrenten zu\nerbringen. Auch hier wären zusätzliche Unterlagen erforderlich. So hätte der\nRekurrent etwa einen schriftlichen Beratervertrag seines inzwischen\nverstorbenen Sohnes oder andere schriftliche Unterlagen über dessen\nGeschäfte einreichen können, um den Aussagen der Zeugen Glaubwürdigkeit\nzu verleihen. Ein Leichtes wäre es ebenso gewesen, die angebliche\nÜbertragung des fraglichen Kontos auf die Witwe seines Sohnes durch einen\nentsprechenden Bankbeleg nachzuweisen. Da er dies alles unterlassen hat,\nist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Rekurrent den\nerforderlichen eindeutigen Nachweis dafür, dass die sich auf dem fraglichen\nKonto eingegangenen Vermögenszuflüsse nicht in seinem Eigentum\nbefanden, nicht erbracht hat. Rekurs und Beschwerde sind daher auch in\ndiesem Punkt abzuweisen.\n\nd) Dagegen ist dem Rekurrenten - allerdings erst während hängigem Verfahren\nvor Verwaltungsgericht - der Nachweis geglückt, dass es sich bei einem\nTeilbetrag von Fr. 45'350.-- nicht um eine tatsächliche Überweisung, sondern\num eine blosse Stornobuchung handelte, wie die Bank mit Schreiben vom 18.\nJuli 2006 bestätigte. Da somit diesbezüglich kein effektiver Vermögenszufluss\nvorliegt, sind Rekurs und Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen; die\nSache ist demgemäss zu neuer Veranlagung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu drei Vierteln zulasten\ndes Rekurrenten und zu einem Viertel zulasten des Staates, welcher dem\nanwaltlich vertretenen Rekurrenten überdies eine reduzierte\naussergerichtliche Entschädigung auszurichten hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutheissen, der angefochtene Einspracheentscheid\naufgehoben und die Sache zu neuer Veranlagung im Sinn der Erwägungen\nan die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen,\nsoweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Beschwerde wird teilweise gutheissen, der angefochtene\nEinspracheentscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Veranlagung im\nSinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die\nBeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 270.--\nzusammen Fr. 4'270.--\n\ngehen zu drei Vierteln zulasten von … und zu einem Viertel zulasten des\nKantons Graubünden (Steuerverwaltung) und sind innert 30 Tagen seit\nZustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons\nGraubünden, Chur, zu bezahlen.\n\n4. Der Kanton Graubünden entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 1'000.-- (inkl.\nMWST).\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde\nam 21. November 2006 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde\n(2A.689/2006/leb).\n"}