{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-14_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760750ca71998842c67a1bbd3c18b26f3e45b1363a4c2216eac8c5b7e59d16702bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760750ca71998842c67a1bbd3c18b26f3e45b1363a4c2216eac8c5b7e59d16702bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_14", "Checksum": "5dc5cc8715a0e7845ffef952facef66f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 29.08.2006 A 2006 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 29.08.2006 A 2006 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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September 2004 hielt der Vertreter des\nSteuerpflichtigen fest, dass er über die geldwerte Leistung von der … AG …\nkeine Unterlagen besitze, die Auszahlung der AK-Verzinsung erst im 1999\nerfolgt sei und der Restbonus über Fr. 800'000.-- erst bei Realisierung\nbesteuert werden könne. Bezüglich des von der Steuerverwaltung geltend\ngemachten Ertrags aus Wertschriftenhandel über Fr. 231'678.-- bestritt er\nerneut, dass der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des gewerbsmässigen\nWertschriftenhändlers erfülle. Auch der Verkaufsgewinn aus dem\nAktienverkauf der … AG stelle auf jeden Fall einen privaten Kapitalgewinn aus\nprivatem Vermögen dar, selbst wenn der Steuerpflichtige als\ngewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert werden müsste, da auch\nder Wertschriftenhändler über Privatvermögen verfügen könne. Mit\nEinspracheentscheiden vom 9. Februar 2006 hiess die Steuerverwaltung die\nEinsprache teilweise gut. Auf die Vornahme einer reformatio in peius\nverzichtete sie dabei, weil die Prüfung der Sachverhaltsangaben des\nRekurrenten gezeigt habe, dass die Voraussetzungen für einen\ngewerbsmässigen Wertschriftenhandel gemäss Praxis der Steuerverwaltung\nnicht gegeben seien.\n2. Dagegen erhob … am 10. März 2006 Rekurs und Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochtenen\nEinspracheentscheide aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne seiner\nAusführungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die\nSicherstellungsverfügungen seien aufzuheben. Der Rekurrent und\nBeschwerdeführer (im Folgenden: Rekurrent) bringt vor, er sei fälschlich nicht\nals gewerbsmässiger Wertschriftenhändler qualifiziert worden. Von den\nAufrechnungen bestreite er noch die Zahlung von Fr. 50'000.-- von seinem\nBruder, bei der es sich um die Rückzahlung eines Darlehens gehandelt habe.\nDie Eingänge auf den Creditanstalt-Bankverein … im Betrag von Fr. 131'205.-\n- seien für seinen Sohn erfolgt. Wirtschaftlich sei er auch nicht Eigentümer von\nFr. 35'789.-- und Fr. 93'357.-- auf diesem Konto. Die Steuerverwaltung habe\nihn schliesslich für seine grossen Umtriebe zu entschädigen.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung, Rekurs und\nBeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Der Rekurrent beantragt, er sei als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu\nqualifizieren mit den entsprechenden Möglichkeiten zur Verlustverrechnung.\nDie Vorinstanz erblickt darin eine unzulässige Erweiterung des\nRechtsbegehrens gegenüber den in der Einsprache gestellten Anträgen. Auf\nden Rekurs könne daher in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden. Diese\nFrage kann indessen offengelassen werden. Die Vorinstanz hat sich mit der\nQualifikation des Rekurrenten als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler\nbefasst und ist zum Schluss gekommen, dass er den Wertschriftenhandel\nnicht gewerbsmässig betrieben habe. Es erweist sich daher als angezeigt,\ndarüber auch im Rechtsmittelverfahren materiell zu befinden.\n\nb) Fragen der Steuerhinterziehung oder des Bestandes der im Sachverhalt\nerwähnten Sicherstellungsverfügungen bilden klarerweise nicht Gegenstand\nder angefochtenen Einspracheentscheide und können daher auch nicht\nGegenstand der vorliegenden Rechtsmittelverfahren sein. Ebenso wenig hat\nsich das Gericht mit den nicht förmlich angefochtenen bzw. vom Rekurrenten\nanerkannten Aufrechnungspositionen zu befassen. Schliesslich kann auch\nnicht auf das sinngemässe Begehren eingetreten werden, es sei ihm eine\nausseramtliche Entschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen.\nAbgesehen davon, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt, hat der\nRekurrent in seiner Einsprache auch keinen entsprechenden Antrag gestellt\nund damit den Instanzenzug nicht eingehalten (Art. 51 VGG).\n\n"}