4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die erstmals anlässlich des Augenscheines anwaltlich vertretene Gemeinde … kann abgesehen werden, zumal der Beizug eines Anwaltes für die an einem Augenschein zu erörternden (tatsächlichen) Belange auch nicht notwendig war. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.--