Strasse in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts gerade zur Erschliessung des erwähnten Gehöfts erstellt worden sind, offenkundig und wurde vom Rekurrenten denn auch zu Recht weder in seinen Eingaben noch am Augenschein in Abrede gestellt. Für eine Entlassung seiner Parzellen besteht, wie er letztlich selbst erkannt hat, weder Raum noch Anlass; die Abgrenzung des Beizugsgebietes erweist sich diesbezüglich als richtig.