2. a) Soweit der Rekurrent die Abgrenzung des Beizugsgebietes rügt, kann ihm ebenfalls nicht geholfen werden. Wie sich den bei den Akten liegenden Planunterlagen ohne weiteres entnehmen lässt und am Augenschein verdeutlicht wurde, umfasst das Beizugsgebiet alle direkt und unmittelbar durch die ab der …strasse abgehende …strasse erschlossenen Grundstücke sowie einige dahinter liegende Waldparzellen.