107 Abs. 1 KRG (Übergangsbestimmungen) bleiben nämlich die bestehenden Ortsplanungen - abgesehen von den in Abs. 2 Ziff. 1 - 6 jenes Artikels abschliessend aufgelisteten, unmittelbar anwendbaren und abweichendem kommunalem Recht vorgehenden Bestimmungen bis zur Anpassung an das neue KRG in Kraft. Hält man sich vor Augen, dass es sich bei Art. 60 ff. KRG nicht um unmittelbar anwendbares kantonales Recht handelt, hat die Gemeinde auch zu Recht auf das kommunale Recht abgestellt und den Einleitungsbeschluss gestützt auf dieses Recht gefällt.