Zur Begründung stellte er sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Finanzierung der angestrebten Sanierung nicht im Perimeterverfahren erfolgen dürfe, zumal der Aufwand Folge unterlassener Unterhaltsarbeiten sei. Ferner rügte er die konkrete Abgrenzung des Perimetergebietes, in welche verschiedene, von der Sanierung ebenfalls profitierende Parzellen nicht einbezogen worden seien sowie die Festlegung der öffentlichen Interessenz von 10%, welche seines Erachtens mindestens 60% betragen müsse. 3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne.