{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-06-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-12_2006-06-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ccbe9590448f32404c75aa88d149e047af3363b9d392b6d369634409a97d0961edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ccbe9590448f32404c75aa88d149e047af3363b9d392b6d369634409a97d0961edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_12", "Checksum": "5325d89bf9d8414d22e76e66d12e79f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.06.2006 A 2006 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 09.06.2006 A 2006 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Perimeter (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:48:32", "Checksum": "48fcc87f22bc8dcc8bd6e4aa478c705f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.06.2006 A 2006 12\nRegeste:\nPerimeter (Einleitung) | Perimeter und übrige Beiträge\n\n3. a) Soweit der Rekurrent die Erhöhung der auf 10% festgelegten öffentlichen\nInteressenz (auf 60%) verlangt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Für\neine Erhöhung dieses Ansatzes besteht aufgrund der peripheren, weit ab vom\nSiedlungsgebiet gelegenen Lage und der Funktion der …strasse\n(überwiegend der ganzjährigen Erschliessung eines Einzelgehöftes dienend)\nkein Anlass. Dies umso weniger, als die Gemeinde darüber hinaus auch noch\nden Bundesbeitrag von rund 37% der Sanierungskosten zu übernehmen hat.\nAufgrund der konkreten Abgrenzung des Perimetergebietes im Plan wird sie\nsodann auch die Kosten für die Sanierung des ersten, kurzen Teilstücks\n(Abzweigung …strasse - Beginn Perimetergebiet) zu übernehmen haben,\nnachdem dieses Strassenstück nicht ins Perimetergebiet einbezogen worden\nist. Der Rest der mutmasslichen Kosten (ca. Fr. 77'000.--) wird dann von den\nPrivaten übernommen bzw. anteilsmässig auf diese verteilt werden müssen.\n\nb) Angesichts der von den gemeindlichen Vertretern am Augenschein in diesem\nZusammenhang gemachten, möglicherweise eher missverständlichen\nAusführungen sei diese präzisierend darauf hingewiesen, dass allfällige\nSubventionsbeiträge (i.c. z.B. jener des Kantons) vorab in Abzug zu bringen\nsind und nicht etwa hinsichtlich des von der Gemeinde aufzubringenden\nBeitrages angerechnet werden dürften (vgl. VGE 94/178).\n\nc) Zusammenfassend erweist sich der Rekurs aufgrund des Gesagten als\nunbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten.\nVon der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die\nerstmals anlässlich des Augenscheines anwaltlich vertretene Gemeinde …\nkann abgesehen werden, zumal der Beizug eines Anwaltes für die an einem\nAugenschein zu erörternden (tatsächlichen) Belange auch nicht notwendig\nwar.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.--\n\nzusammen Fr. 1'636.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}