{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-06-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-12_2006-06-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ccbe9590448f32404c75aa88d149e047af3363b9d392b6d369634409a97d0961edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ccbe9590448f32404c75aa88d149e047af3363b9d392b6d369634409a97d0961edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_12", "Checksum": "5325d89bf9d8414d22e76e66d12e79f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.06.2006 A 2006 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 09.06.2006 A 2006 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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KRVO vorgesehen.\nWeil sodann ein auf Gemeindegebiet … gelegenes Grundstück ins\nBeizugsgebiet einbezogen werde musste, kamen auch die in Art. 11 ff. des\nkantonalen Perimetergesetzes (PG) enthaltenen Verfahrensbestimmungen\nzum Tragen.\n\nd) Ausgangspunkt für die Beitragserhebung bildet Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BG, der\nfolgenden Wortlaut hat: „Die Gemeinde deckt ihre Auslagen für die Erstellung,\nden Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der öffentlichen\nErschliessungsanlagen durch dir Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen,\nAnschlussgebühren und Benützungsgebühren.“ Unbestritten ist, dass es sich\nbei der nunmehr rund 30 jährigen …strasse (einspurige, von der\nVerbindungsstrasse … - … - … abgehende und den rekurrentischen Hof\nerschliessende Güterstrasse) um eine öffentliche Erschliessungsstrasse im\nSinne der eben zitierten Bestimmung handelt. Ausgehend von der darin\nenthaltenen, weiten Umschreibung der für die Beitragserhebung\nmassgebenden Arbeiten (Erstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung)\nsteht ohne weiteres fest, dass eine hinreichende gesetzliche Grundlage für\ndie Durchführung des Perimeterverfahrens für die Erhebung von\nGrundeigentümerbeiträgen an die im Zuge der Sanierung der …strasse\nanfallenden Kosten besteht, und zwar unabhängig davon, ob durch die\nSanierung eine geldwerte Verbesserung erreicht wird oder nicht. Was der\nRekurrent in diesem Zusammenhang mit Blick auf die enger gefassten\nBestimmungen des neuen KRG vorbringt, zielt - wie oben dargelegt - bereits\nmangels Anwendbarkeit des KRG für die Einleitung des Perimeterverfahrens\nan der Sache vorbei.\nUnbehelflich sind bei dieser Rechtslage sodann auch die rekurrentischen\nEinwendungen hinsichtlich der Erstellungsarbeiten der …strasse 1976, der\nSanierungsarbeiten 1992 sowie des behaupteten mangelhaften Unterhaltes\nder Strasse, welche insgesamt betrachtet die Sanierung der Strasse und die\nErhebung der Kosten im Perimeterverfahren nunmehr notwendig mache, da\nsie keinen Einfluss auf die Zulässigkeit des vorliegenden\nPerimeterverfahrens, und damit der konkreten Beitragserhebung sowie der\nAbgrenzung des Perimetergebietes, haben.\n\n2. a) Soweit der Rekurrent die Abgrenzung des Beizugsgebietes rügt, kann ihm\nebenfalls nicht geholfen werden. Wie sich den bei den Akten liegenden\nPlanunterlagen ohne weiteres entnehmen lässt und am Augenschein\nverdeutlicht wurde, umfasst das Beizugsgebiet alle direkt und unmittelbar\ndurch die ab der …strasse abgehende …strasse erschlossenen Grundstücke\nsowie einige dahinter liegende Waldparzellen. Dass die dem Rekurrenten\ngehörenden, im Wesentlichen das landwirtschaftliche Gut „…hof“ bildenden\nund von diesem bewirtschafteten Parzellen Nr. 856, 859, 863, 864, 865 und\n1042 zu Recht ins Beizugsgebiet aufgenommen wurden, ist, nachdem die\nStrasse in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts gerade zur\nErschliessung des erwähnten Gehöfts erstellt worden sind, offenkundig und\nwurde vom Rekurrenten denn auch zu Recht weder in seinen Eingaben noch\nam Augenschein in Abrede gestellt. Für eine Entlassung seiner Parzellen\nbesteht, wie er letztlich selbst erkannt hat, weder Raum noch Anlass; die\nAbgrenzung des Beizugsgebietes erweist sich diesbezüglich als richtig.\n\nb) Von der vom Rekurrenten anbegehrten Ausweitung des Beizugsgebietes\n(Parzellen Nr. 206, 228, 211, 215, 858, 228 und 1031) hat die Vorinstanz\nabgesehen, weil diese Parzellen - wie der Augenschein im Übrigen bestätigt\nhat - nicht direkt und unmittelbar über die …strasse, sondern über die\n…strasse erschlossen werden und bereits in ein jene Strasse beschlagendes\nPerimeterverfahren (mit entsprechender Beitragserhebung) einbezogen\nworden sind. Wenn diese Parzellen bereits daher, aber auch zwecks\nVermeidung einer ungerechtfertigten finanziellen Doppelbelastung, nicht ins\nBeizugsgebiet „…strasse“ einbezogen worden sind, so lässt sich dies aus den\ndargelegten, sachlich nachvollziehbaren Überlegungen und des der\nVorinstanz zustehenden weiten Ermessensspielraumes ohne weiteres\nrechtfertigen. Eine gelegentliche Benützung der …strasse für einen\nSondertransport (z.B. bei einem grösseren Holztransport), genügt nicht für\neinen Einbezug des entsprechenden Waldeigentümers. Was der Rekurrent\nsonst noch dagegen vorbringt, trifft nicht zu.\n\n"}