{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-06-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-12_2006-06-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ccbe9590448f32404c75aa88d149e047af3363b9d392b6d369634409a97d0961edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ccbe9590448f32404c75aa88d149e047af3363b9d392b6d369634409a97d0961edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_12", "Checksum": "5325d89bf9d8414d22e76e66d12e79f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.06.2006 A 2006 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 09.06.2006 A 2006 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Weil das Beizugsgebiet die Territorien der Gemeinden … und …\nbeschlägt, wurde das Verfahren gestützt auf Art. 11 Abs. 2 PG durch beide\nGemeinden durchgeführt und die Gemeinde … als Leitgemeinde bestimmt.\nDie öffentliche Interessenz wurde auf 10% der Gesamtkosten festgelegt. Der\nEinleitungsbeschluss wurde den betroffenen Grundeigentümern mit\nSchreiben vom 25. Januar 2006 u.a. zusammen mit dem\nGrundeigentümerverzeichnis sowie einem Planauszug schriftlich mitgeteilt\nund im Kantonsamtsblatt vom 2. Februar 2006 mit Rechtsmittelbelehrung\nöffentlich publiziert.\n\n2. Dagegen reichte … am 20. Februar 2006 beim Verwaltungsgericht\nfristgerecht Rekurs ein mit dem Begehren, es sei der Beschluss der\nGemeinde … betreffend Einleitung des Perimeterverfahrens …strasse\naufzuheben. Zur Begründung stellte er sich im Wesentlichen auf den\nStandpunkt, dass die Finanzierung der angestrebten Sanierung nicht im\nPerimeterverfahren erfolgen dürfe, zumal der Aufwand Folge unterlassener\nUnterhaltsarbeiten sei. Ferner rügte er die konkrete Abgrenzung des\nPerimetergebietes, in welche verschiedene, von der Sanierung ebenfalls\nprofitierende Parzellen nicht einbezogen worden seien sowie die Festlegung\nder öffentlichen Interessenz von 10%, welche seines Erachtens mindestens\n60% betragen müsse.\n3. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit darauf\neingetreten werden könne. Die bis zum Hof des Rekurrenten führende\n…strasse befinde sich in einem relativ schlechten baulichen Zustand und\nmüsse dringend saniert werden. Seitens des Kantons und der Gemeinde\nseien bereits Beiträge gesprochen und das Perimeterverfahren nach einer\nersten Korrektur (VGU A 04 44) nunmehr ein zweites Mal eingeleitet worden.\nMassgebend sei kommunales Recht (Art. 86 BG); gemäss dieser Bestimmung\nsei die Einleitung des Perimeterverfahrens für die anstehende Sanierung\nohne weiteres zulässig. Der Einwand der falschen Abgrenzung des\nPerimetergebietes treffe nicht zu; vielmehr lägen nachvollziehbare, sachliche\nGründe dafür vor. Für eine Ausweitung des Perimetergebietes bestünde kein\nAnlass, weil die aufgeführten Parzellen allesamt über die …strasse\nerschlossen würden und für diese denn auch finanziell in die Pflicht\ngenommen worden seien. Im Übrigen sei die zur Sanierung vorgesehene\nStrasse zur Erschliessung des „…hofes“ erstellt worden.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel ergänzten und vertieften die Parteien die\nvon ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte.\n\n5. Am 8. Juni 2006 führte eine Delegation der 3. Kammer des\nVerwaltungsgerichts einen Augenschein durch, an welchem der Rekurrent mit\nseiner Ehefrau, seinem Vater und einer weiteren befreundeten Begleitperson\nsowie seitens der Gemeinde der Gemeindepräsident mit dem gemeindlichen\nRechtsvertreter, ein weiteres Vorstandsmitglied und der die Plangrundlagen\nausarbeitenden Ingenieur teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei an\nverschiedenen Standorten entlang des zu sanierenden Strassenstücks die\nGelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und Örtlichkeiten auch noch\neinmal mündlich ausführlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern.\n\nAuf die Ausführungen am Augenschein wie auch auf die weiteren\nDarlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Anfechtungsobjekt ist der von der Rekursgegnerin gestützt auf Art. 86 BG\ngetätigte und im Amtsblatt vom 3. Februar 2006 publizierte\nEinleitungsbeschluss für das Perimeterverfahren „…strasse“, mit welchem\ndas für den Kostenverteiler massgebende Perimetergebiet und der Ansatz für\ndie öffentliche Interessenz festgelegt worden ist.\n\nb) Der Rekurrent stellt hinsichtlich der Zulässigkeit des angefochtenen\nEinleitungsbeschlusses generell die Anwendbarkeit kommunalen Rechts für\ndie Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen in Frage. Er macht vorweg\ngeltend, dass diesbezüglich das (neue) kantonale Raumplanungsgesetz (Art.\n60 ff. KRG) zur Anwendung gelangen müsse, nicht aber das kommunale\nBaugesetz oder das kantonale Perimetergesetz. Ihm kann nicht gefolgt\nwerden. Gemäss Art. 107 Abs. 1 KRG (Übergangsbestimmungen) bleiben\nnämlich die bestehenden Ortsplanungen - abgesehen von den in Abs. 2 Ziff.\n1 - 6 jenes Artikels abschliessend aufgelisteten, unmittelbar anwendbaren und\nabweichendem kommunalem Recht vorgehenden Bestimmungen bis zur\nAnpassung an das neue KRG in Kraft. Hält man sich vor Augen, dass es sich\nbei Art. 60 ff. KRG nicht um unmittelbar anwendbares kantonales Recht\nhandelt, hat die Gemeinde auch zu Recht auf das kommunale Recht\nabgestellt und den Einleitungsbeschluss gestützt auf dieses Recht gefällt.\n\n"}