2. Vorliegend erfolgte die Eröffnung der Veranlagungsverfügungen unbestritten am 5. September 2005. Der Steuerpflichtige hat darauf erstmals mit Einreichung der Steuerklärung am 20. Oktober 2005 reagiert. Die Steuerverwaltung hat die Steuererklärung praxisgemäss als Einsprache gegen die Ermessenstaxation entgegengenommen und ist darauf wegen Verspätung nicht eingetreten. Dies war offensichtlich völlig richtig, war doch die 30-tägige Einsprachefrist am 20. Oktober 2005 längst abgelaufen. Rekurs und Beschwerde sind daher abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten und Beschwerdeführers.