1. Gemäss Art. 137 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG kann der Steuerpflichtige gegen definitive Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Rekurs- und Beschwerdethema bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache des Rekurrenten eingetreten ist, weil er die Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhoben hat.