{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-96_2006-03-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_96_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2309085db874e88a9db2cc302243c620315077642e6377cab855e2bb2b0a019edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2309085db874e88a9db2cc302243c620315077642e6377cab855e2bb2b0a019edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_96", "Checksum": "48ed2d5f6aeaf46da0c425449cdb108a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.03.2006 A 2005 96"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 14.03.2006 A 2005 96"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:50:43", "Checksum": "85087f52eb667669feb55d9101417acc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.03.2006 A 2005 96\nRegeste:\nKantons- und direkte Bundessteuer | Einkommenssteuer\n\nA 05 96\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 14. März 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Kantons- und direkte Bundessteuer\n\n1. Nachdem … trotz Fristverlängerung und Mahnung die Steuerklärung 2004\nnicht einreichte, setzte ihm die Steuerverwaltung am 16. August 2005 eine\nletzte Frist von acht Tagen zur Abgabe der Selbstdeklaration und drohte ihm\ngleichzeitig die Vornahme der Ermessenstaxation an. Da er auch diese Frist\nunbenützt verstreichen liess, erfolgte am 5. September 2005 die\nErmessenstaxation für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte\nBundessteuer. Nachdem dem Steuerpflichtigen am 4. Oktober 2005 die\ndefinitiven Steuerrechnungen zugestellt worden waren, reichte er am 20.\nOktober 2005 die Steuererklärung ein, welche von der Steuerverwaltung als\nEinsprache entgegengenommen wurde. Nach diversen Korrespondenzen mit\ndem Steuerpflichtigen trat die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 2.\nDezember 2005 auf die Einsprache nicht ein.\n\n2. Dagegen erhob … am 29. Dezember 2005 Rekurs und Beschwerde mit dem\nsinngemässen Antrag, ihn entsprechend seinen tatsächlichen finanziellen\nVerhältnissen zu veranlagen.\n\n3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung von\nRekurs und Beschwerde.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 137 Abs. 1 StG bzw. Art. 132 Abs. 1 DBG kann der\nSteuerpflichtige gegen definitive Veranlagungsverfügungen innert 30 Tagen\nseit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.\nRekurs- und Beschwerdethema bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu\nRecht nicht auf die Einsprache des Rekurrenten eingetreten ist, weil er die\nEinsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhoben hat.\n\n2. Vorliegend erfolgte die Eröffnung der Veranlagungsverfügungen unbestritten\nam 5. September 2005. Der Steuerpflichtige hat darauf erstmals mit\nEinreichung der Steuerklärung am 20. Oktober 2005 reagiert. Die\nSteuerverwaltung hat die Steuererklärung praxisgemäss als Einsprache\ngegen die Ermessenstaxation entgegengenommen und ist darauf wegen\nVerspätung nicht eingetreten. Dies war offensichtlich völlig richtig, war doch\ndie 30-tägige Einsprachefrist am 20. Oktober 2005 längst abgelaufen. Rekurs\nund Beschwerde sind daher abzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten\nund Beschwerdeführers.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 72.--\n\nzusammen Fr. 872.--\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}