Die Gemeinde hat jedenfalls nicht in Abrede gestellt, dass die Rekurrentin keine Angehörigen im Sinne von Art. 8 TG hat. Damit ist der Rekurs gutzuheissen und die die Gästepauschale auf das Minimum von Fr. 336.-- festzulegen. 7. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung dahin abgeändert, dass die Gäste- und Sporttaxe 05/06 auf Fr. 336.-- festgesetzt wird. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 170.--