Die Rekurrentin macht indessen sinngemäss geltend, dass sie als Alleinstehende Ihre Wohnung nur selten nutze. Die Seltenheit der Nutzung ist indessen kein Grund für eine Befreiung von der Pauschale, da eine solche gemäss Art. 8 Abs. 3 TG nur gewährt werden kann, wenn der Eigentümer oder seine Angehörigen die Wohnung gar nicht belegen. Dagegen ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin allein stehend ist und deshalb keine weiteren Abgabesubjekte vorhanden sind, für welche die Gästepauschale erhoben werden könnte. Die Gemeinde hat jedenfalls nicht in Abrede gestellt, dass die Rekurrentin keine Angehörigen im Sinne von Art. 8 TG hat.