{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-95_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_95_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c79cb89bcf2f1bb5b9ef675308d1bb6b3ae20a81b933f378223075460897aa05edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c79cb89bcf2f1bb5b9ef675308d1bb6b3ae20a81b933f378223075460897aa05edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_95", "Checksum": "42713771e3beadccaff12c5f70d9e4db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.04.2006 A 2005 95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 25.04.2006 A 2005 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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August 2005 stellte ihr … Tourismus die Gäste- und\nSporttaxe im Betrag von Fr. 840.-- in Rechnung. Die dagegen erhobene\nBeschwerde wies der Gemeinderat … mit Entscheid vom 29. November 2005\nab.\n\n2. Dagegen erhob … am 12. Dezember 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht\nmit dem Antrag auf eine ihren Verhältnissen entsprechende Reduktion der\nGästepauschale. Sie bringt vor, bei ihr handle es sich um eine allein stehende\nPerson. Sie habe die Wohnung geschenkt bekommen und arbeite hart, um\nsie halten zu können. Sie könne unmöglich für Dinge zahlen, die sie nicht\nnutze; es sei ihr nicht möglich, zusätzlich hohe Steuern für eine kleine\nEigennutzung zu zahlen.\n\n3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses, soweit darauf einzutreten sei. Auch wenn die Rekurrentin ihre\noffenbar geschenkt erhaltene Wohnung nur selten benutze, habe sie nach\nden geltenden Bestimmungen die ganze Jahrespauschale zu entrichten.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage massgebende\nBestimmung von Art. 8 des kommunalen Tourismusgesetzes (TG) hat\nfolgenden Wortlaut:\n\n\"Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Wohnräumen, insbesondere\nvon Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern, sind verpflichtet,\ndie Gästetaxe für sich und ihre Angehörigen unabhängig von Dauer und\nHäufigkeit des Aufenthaltes in Form einer Jahrespauschale zu entrichten.\nAngehörige im Sinne dieses Gesetzes sind: Der Ehegatte/Konkubinatspartner\ndes Eigentümers, Nutzniesser oder Dauermieter, seine Eltern, seine\nGrosseltern, seine Kinder, seine Geschwister, deren Ehegatten und Kinder.\nDie Pflicht zur Entrichtung einer Pauschale entfällt, wenn der\nGästetaxenpflichtige den Nachweis erbringt, dass er und seine Angehörigen\nwährend des Erhebungszeitraumes ausserstande waren, ihre\nFerienunterkunft zu nutzen.\nDie Jahrespauschalen betragen je nach Grösse pro Wohneinheit\nbeziehungsweise Ferienhaus Franken 360.-- bis Franken 2'160.-- und werden\nvom Gemeinderat auf Antrag von … Tourismus festgesetzt. Änderungen der\nPauschalen müssen sechs Monate vor Inkrafttreten der neuen Ansätze im\namtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekanntgegeben werden.\"\n\n2. Das anwendbare Gesetz gehört dem autonomen Gemeinderecht an, weshalb\ndie Gemeinde eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit besitzt und sie\ndiesbezüglich den Schutz der Gemeindeautonomie geniesst. Letztere bezieht\nsich nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung\nund -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen\nGemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der\nAnwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen,\nwenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem\nMasse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in\nsolchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in\nwelchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde\ndiesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des\nVerwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine\nWillkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn\nsich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als\nsachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze\nverstösst (vgl. statt vieler: VGU R 05 62).\n\n"}