Selbst wenn dies zuträfe, übersieht die Rekurrentin, dass die Pauschalierung nicht ihretwegen, sondern generell für die Vereinfachung der Verwaltungsabläufe geschaffen wurde. Wenn nun bei jedem einzelnen Eigentümer geprüft werden müsste, ob sich bei ihm allenfalls leicht eine Berechnung seiner Aufenthaltsdauer bewerkstelligen lassen würde, wäre der Sinn der Pauschalierung wiederum in Frage gestellt. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.