Eine Befreiung von der Pauschale ist dementsprechend gemäss Art. 8 Abs. 3 TG nur möglich, wenn die Rekurrentin den Nachweis erbracht hätte, dass sie ihre Wohnung wegen der Fremdvermietung (oder aus anderen Gründen) gar nicht genutzt hätte. Ansonsten ist eben die Pauschale entsprechend dem Wesen einer Kostenanlastungssteuer und der Pauschalierung unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer zu entrichten.