Dieser Fall trifft indessen auf sie nicht zu, da sie, wie sie selber ausführt, die Wohnung zeitweise mit ihrer Familie für Ferien belegt. Damit liegt auch keine zweifache Belastung des gleichen Steuerobjektes für denselben Zeitraum vor. Es kann auch keine Rede davon sein, dass mit der Pauschale auch "warme" Betten besteuert würden (VGU A 05 90). Eine Befreiung von der Pauschale ist dementsprechend gemäss Art. 8 Abs. 3 TG nur möglich, wenn die Rekurrentin den Nachweis erbracht hätte, dass sie ihre Wohnung wegen der Fremdvermietung (oder aus anderen Gründen) gar nicht genutzt hätte.