b) Die Rekurrentin sieht bei Eigentümern, die ihre Wohnung nicht nur selbst nutzen, sondern auch an Gäste vermieten, für welche die Kurtaxe zu entrichten ist, eine unzulässige Doppelbelastung durch die Erhebung der Eigentümerpauschale. Damit verkennt sie, dass von einer Doppelbelastung nur dann die Rede sein könnte, wenn sie ihre Wohnung während der Winterbzw. der Sommersaison wegen der Vermietung an Dritte überhaupt nicht selber nutzen könnte. Dieser Fall trifft indessen auf sie nicht zu, da sie, wie sie selber ausführt, die Wohnung zeitweise mit ihrer Familie für Ferien belegt.