Die Rekurrentin kann aber ihre Wohnung auch deshalb nicht nutzen, weil sie gut vermietet werde, womit die Pflicht zur Entrichtung der Gästepauschale entfalle, ansonsten Ungleichbehandlung entstehe. Dies sei im Übrigen leicht feststellbar, weshalb eine Pauschalierung gar keine Erleichterung sei. 3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie bringt zusammengefasst vor, die von ihr erhobenen Gästepauschalen stünden in Einklang mit der Praxis des Verwaltungsgerichtes.