{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-94_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_94_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097627013c2d1a775a168f66881d72f2d655588cd89a1c02846ab8da2b0f351eee3cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097627013c2d1a775a168f66881d72f2d655588cd89a1c02846ab8da2b0f351eee3cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_94", "Checksum": "b7f043920d439fe0ed218a21d4c84cf6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.04.2006 A 2005 94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 25.04.2006 A 2005 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gäste- und Sporttaxe | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:49:46", "Checksum": "c912bd980cc4353d388bd9028c59b5f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.04.2006 A 2005 94\nRegeste:\nGäste- und Sporttaxe | Gästetaxe, Beherbergungsabgabe, Tourismusförderungsabgabe\n\n b) Die Rekurrentin sieht bei Eigentümern, die ihre Wohnung nicht nur selbst\nnutzen, sondern auch an Gäste vermieten, für welche die Kurtaxe zu\nentrichten ist, eine unzulässige Doppelbelastung durch die Erhebung der\nEigentümerpauschale. Damit verkennt sie, dass von einer Doppelbelastung\nnur dann die Rede sein könnte, wenn sie ihre Wohnung während der Winterbzw. der Sommersaison wegen der Vermietung an Dritte überhaupt nicht\nselber nutzen könnte. Dieser Fall trifft indessen auf sie nicht zu, da sie, wie\nsie selber ausführt, die Wohnung zeitweise mit ihrer Familie für Ferien belegt.\nDamit liegt auch keine zweifache Belastung des gleichen Steuerobjektes für\ndenselben Zeitraum vor. Es kann auch keine Rede davon sein, dass mit der\nPauschale auch \"warme\" Betten besteuert würden (VGU A 05 90). Eine\nBefreiung von der Pauschale ist dementsprechend gemäss Art. 8 Abs. 3 TG\nnur möglich, wenn die Rekurrentin den Nachweis erbracht hätte, dass sie ihre\nWohnung wegen der Fremdvermietung (oder aus anderen Gründen) gar nicht\ngenutzt hätte. Ansonsten ist eben die Pauschale entsprechend dem Wesen\neiner Kostenanlastungssteuer und der Pauschalierung unabhängig von der\ntatsächlichen Aufenthaltsdauer zu entrichten.\n\nc) Unzulässig ist der Vergleich mit den in … selber wohnhaften Eigentümern von\nFerienwohnungen. Diese sind gar nicht Steuersubjekt der Kurtaxen. Überdies\nunterliegen sie der unbeschränkten Steuerpflicht in der Gemeinde und tragen\nso zur touristischen Infrastruktur bei. Nicht stichhaltig ist weiter der Vergleich\nmit Eigentümern, die mehrere Ferienwohnungen besitzen. Die\nSteuererhebung ist subjektbezogen und muss es auch sein. Die Anzahl\nmöglicher Steuersubjekte im Sinne von Art. 8 TG, nämlich die Eigentümer etc.\nund ihre Angehörigen wird aber nicht von der Anzahl der Wohnungen\nbestimmt, welche einem Eigentümer gehören. Würde bei einer solchen\nKonstellation die Pauschale für mehrere Wohnungen erhoben, hätte dies zur\nFolge, dass die Kurtaxe nach Steuerobjekten bestimmt würde, für welche gar\nkeine Steuersubjekte vorhanden sind. Unbehelflich ist schliesslich der\nEinwand, die konkrete Berechnung der Kurtaxe für die Rekurrentin würde sich\nebenso einfach gestalten wie für die Gäste. Selbst wenn dies zuträfe,\nübersieht die Rekurrentin, dass die Pauschalierung nicht ihretwegen, sondern\ngenerell für die Vereinfachung der Verwaltungsabläufe geschaffen wurde.\nWenn nun bei jedem einzelnen Eigentümer geprüft werden müsste, ob sich\nbei ihm allenfalls leicht eine Berechnung seiner Aufenthaltsdauer\nbewerkstelligen lassen würde, wäre der Sinn der Pauschalierung wiederum in\nFrage gestellt. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.\n\n6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin,\nwelche überdies die anwaltlich vertretene Gemeinde angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 170.--\n\nzusammen Fr. 1'170.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n\n3. … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 500.-- (inkl. MWST).\n"}