{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-94_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_94_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097627013c2d1a775a168f66881d72f2d655588cd89a1c02846ab8da2b0f351eee3cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097627013c2d1a775a168f66881d72f2d655588cd89a1c02846ab8da2b0f351eee3cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_94", "Checksum": "b7f043920d439fe0ed218a21d4c84cf6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.04.2006 A 2005 94"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 25.04.2006 A 2005 94"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Sie benützt diese\nzeitweise mit ihrer Familie für Ferien, mehrheitlich vermietet sie sie jedoch an\nFeriengäste. Im Jahr 2004 bezahlte … der Gemeinde bspw. rund Fr. 1'700.--\nan Gäste- und Sporttaxen. Zusätzlich zu diesen Gäste- und Sporttaxen erhob\n… Tourismus bei ihr eine Gästepauschale von Fr. 504.-- im Voraus für den\nZeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2006. Dagegen erhob sie Einsprache\nbeim Gemeinderat, der diese mit Entscheid vom 28. November 2005 abwies.\n\n2. Dagegen erhob … am 19. Dezember 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht\nmit dem Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid bzw. die\nTaxenerhebung von … Tourismus aufzuheben und die Sache mit\nverbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rekurrentin\nbringt vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, da der Gemeinderat\nsich mit ihren Argumenten nicht auseinandergesetzt habe. Die Pauschale\ntreffe nicht nur die „kalten“, sondern auch die „warmen“ Betten, da\nFerienhausbesitzer mit Vermietung an Dritte doppelt bezahlten; dies ergebe\neine Doppelbelastung für die Vermietungszeit. Art. 8 Abs. 3 des\nTourismusgesetzes (TG) sehe vor, dass die Pauschale entfalle, wenn die\nNutzung nicht möglich gewesen sei, was z.B. bei einheimischen Eigentümern\nvon Ferienwohnungen angenommen werde. Die Eigentümer von mehreren\nWohnungen müssten auch nur ein Mal bezahlen. Die Rekurrentin kann aber\nihre Wohnung auch deshalb nicht nutzen, weil sie gut vermietet werde, womit\ndie Pflicht zur Entrichtung der Gästepauschale entfalle, ansonsten\nUngleichbehandlung entstehe. Dies sei im Übrigen leicht feststellbar, weshalb\neine Pauschalierung gar keine Erleichterung sei.\n\n3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Sie bringt zusammengefasst vor, die von ihr erhobenen\nGästepauschalen stünden in Einklang mit der Praxis des\nVerwaltungsgerichtes.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (früher: Art. 4 aBV) haben die Parteien Anspruch\nauf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das\nBundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre\nVerfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; zu\nArt. 4 aBV grundlegend BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109f.; vgl. auch Botschaft\ndes Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996,\nBBl 1997 I 182 zu Art. 25). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als\npersönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die\nVorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch\ntatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung\nberücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren\nEntscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde\nentgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids\nmuss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls\nsachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch\ndie Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild\nmachen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen\ngenannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich\nihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Es ist jedoch\nnicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und\njedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die\nfür den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib\n492).\n\nb) Entgegen der Ansicht der Rekurrentin hat die Vorinstanz die erwähnten\nGrundsätze nicht verletzt. Wohl ist die Begründung des angefochtenen\nEntscheides nicht sehr ausführlich ausgefallen. Die Gemeinde hat jedoch\ndeutlich gemacht, dass sie es als gesetzwidrig erachten würde, wenn andere\nAusnahmen als die in Art. 8 Abs. 3 TG genannte akzeptiert würden. Damit hat\nsie zumindest implizit die Einwände der Rekurrentin verworfen. Die\nBegründung erweist sich damit zwar als knapp, aber als den\nverfassungsrechtlichen Anforderungen genügend. Die Rekurrentin war denn\nauch ohne weiteres in der Lage, den angefochtenen Entscheid sachgerecht\nanzufechten, wie ihre Ausführungen in den Rechtsschriften zeigen.\n\n2. Die für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage massgebende\nBestimmung von Art. 8 TG hat folgenden Wortlaut:\n\n"}