Es handelt sich dabei um ein Verfahrensrecht des Steuerpflichtigen, weshalb beim Scheitern des Nachweises die geltend gemachten Aufwendungen abzuerkennen sind. Misslingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis, muss unter Umständen eine Schätzung Platz greifen, sofern hinreichende Schätzungsgrundlagen vorhanden sind (vgl. zum Ganzen: PVG 1993 Nr. 66 E. 3).