In den Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und die direkte Bundessteuer 2003 liess die Steuerverwaltung lediglich Autokosten im Umfang von Fr. 2'600.-- als geschäftsmässig begründeten Aufwand zu und rechnete infolgedessen den Betrag von Fr. 32'932.-- zum steuerbaren Einkommen hinzu. Mit Entscheiden vom 21. November 2005 hiess die Steuerverwaltung die vom Steuerpflichtigen erhobene Einsprache teilweise gut. Die als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannten Autokosten wurden dabei von Fr. 2'600.-- auf Fr. 8'000.-- erhöht.