7. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten des Rekurrenten und der Gemeinde. Die aussergerichtlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Gäste- und Sporttaxe 05/06 in Abänderung des angefochtenen Entscheides auf Fr. 504.-- festgesetzt. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 204.-- zusammen Fr. 1'204.--