c) Dagegen ist sein Eventualbegehren gutzuheissen. Der Rekurrent hat unwidersprochen dargetan, dass er neben seiner Lebenspartnerin über keine weiteren Angehörigen verfügt, die sein Feriendomizil nutzen. Nach dem oben Gesagten führt die Anwendung der Bettenpauschale bei ihm daher dazu, dass er für nicht existente Steuersubjekte Kurtaxen abzuliefern hätte, was klar verfassungswidrig ist. Die Gästepauschale ist daher auf den beantragten Betrag von Fr. 504.-- zu reduzieren, was dem Ansatz für eine 2- Zimmerwohnung entspricht.