Ebenso ist das grundsätzliche Abstellen auf die Bettenzahl rechtmässig, was der Rekurrent auch nicht bestreitet. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Festlegung der Pauschalansätze durch den Gemeinderat gegen das Legalitätsprinzip verstosse, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. Mindestens sei aber zu berücksichtigen, dass er nachgewiesen habe, dass er sein Haus nur mit seiner Lebenspartnerin nutze und keine weiteren Angehörigen habe. Die Abgabe sei deshalb auf Fr. 504.-- festzusetzen.