Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe in PVG 1997 Nr. 42 entschieden, dass die Vermutung der Anzahl der unter die Gästepauschale fallenden Personen im Gegensatz zu den pauschalierten Logiernächten auf einer widerlegbaren Vermutung beruhe. Diese Vermutung bewirke die Umkehr der Beweislast, d.h. der Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter könne den Beweis erbringen, dass das Haus bzw. die Wohnung tatsächlich von weniger, als den vermuteten Personen genutzt werde.