1. … ist Alleineigentümer eines Chalets am … in …, das seit 1949 im Familienbesitz ist. Das Chalet ist geräumig und verfügt insgesamt über 7 Zimmer. … ist kinderlos und geschieden. Er benutzt das Haus mit seiner Lebenspartnerin als reines Feriendomizil. Das Ferienhaus wird wegen der persönlichen Einrichtung und der schönen Ausstattung (Arvenzimmer) nach seinen Angaben nicht an Dritte vermietet, sondern steht ausschliesslich ihm und seiner Lebenspartnerin zur Verfügung. Mit Rundschreiben im April 2005 orientierte … Tourismus als Vollzugsinstanz … über die von ihm zu entrichtende Jahrespauschale.