{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-92_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_92_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671d96ec1d2a68d13a8109b12020996b0edec248f9ef91095af484a525e4f1a1bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671d96ec1d2a68d13a8109b12020996b0edec248f9ef91095af484a525e4f1a1bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_92", "Checksum": "03eb14f7a384711f3775bc90312dbaa7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.04.2006 A 2005 92"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 25.04.2006 A 2005 92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Wie bereits oben ausgeführt worden ist, kommt eine\nDurchschnittsbetrachtung nur bezüglich des bestimmbaren Personenkreises,\nalso des Eigentümers, Nutzniessers, Dauermieters des Ferienhauses/der\nFerienwohnung und ihrer Familienangehörigen und auch des\nKonkubinatspartners in Betracht. Zur Bestimmung der Anzahl dieser\nPersonen kann der Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen zur Vermeidung\neines grossen Verwaltungs- und Kontrollaufwandes auf verschiedene\nErsatzgrössen wie Bett, Zimmer, Wohneinheit etc. abstellen. Nicht zulässig\nsind hingegen Bemessungsgrössen mit Wertcharakter oder solche mit allzu\ngrosser Unbestimmtheit wie Haus oder Wohnung. Da die Inhaber- und\nFamilienpauschale subjekt- und nicht objektbezogen ist, muss beim Abstellen\nauf eine zulässige Ersatzgrösse beachtet werden, dass das Objekt (z.B. Bett)\neinem eigenständigen Kurtaxensubjekt zugeordnet werden kann (Marantelli,\na.a.O., S. 362). Die Anzahl der unter die Familienpauschale fallenden\nPersonen beruht demzufolge auf der widerlegbaren Vermutung, dass sie mit\nder Zahl der Objekte übereinstimmt. Diese Vermutung bewirkt die Umkehr der\nBeweislast, d.h. der Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter kann den\nBeweis erbringen, dass das Haus bzw. die Wohnung tatsächlich von weniger,\nals den vermuteten Personen genutzt wird. Würde dieser Nachweis nicht\nzugelassen, könnte das zur Folge haben, dass die Kurtaxe nach\nSteuerobjekten bestimmt würde, für welche gar keine Steuersubjekte\nvorhanden sind. Dies verstösst jedenfalls dann gegen das Willkürverbot, wenn\ndeutlich weniger Personen in dem Ferienhaus oder in der Ferienwohnung\nlogieren als von der Gemeinde vermutet wurde. Trifft dies zu, so kann der\nInhaber gemäss obiger Ausführung den Beweis des Gegenteils erbringen.\nWird dieser Beweis erbracht, so hat die Gemeinde die Pauschale unter\nUmständen angemessen zu reduzieren.\n6. a) Der Gemeinderat hat die Jahrespauschalen gemäss dem ihm in Art. 8 TG\ngesetzten Rahmen auf Fr. 336.-- für eine 1-Zimmerwohnung (zwei Betten) bis\nFr. 1'008.-- für eine 5-Zimmerwohnung (sechs Betten) und mehr festgelegt.\nDabei ging er von einer durchschnittlichen Bettenbelegung von 37 Tagen im\nJahr aus, was nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden ist. Ebenso ist\ndas grundsätzliche Abstellen auf die Bettenzahl rechtmässig, was der\nRekurrent auch nicht bestreitet. Er ist jedoch der Auffassung, dass die\nFestlegung der Pauschalansätze durch den Gemeinderat gegen das\nLegalitätsprinzip verstosse, weshalb die angefochtene Verfügung zu\nkassieren sei. Mindestens sei aber zu berücksichtigen, dass er nachgewiesen\nhabe, dass er sein Haus nur mit seiner Lebenspartnerin nutze und keine\nweiteren Angehörigen habe. Die Abgabe sei deshalb auf Fr. 504.--\nfestzusetzen.\n\nb) Für die Erhebung von Steuern gilt nach Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung\n(BV) sowie nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung, dass die\nwesentlichen Elemente der Abgabe, der Kreis der Steuerpflichtigen, der\nGegenstand der Steuer sowie die Grundsätze ihrer Bemessung in einem\nformellen Gesetz selbst enthalten sein müssen. Steuersubjekt, -objekt, -\nbemessung und -mass müssen sich somit wenigstens in den Grundzügen aus\ndem Gesetz ergeben (vgl. BGE 129 I 346, 128 I 317; Widmer, Das\nLegalitätsprinzip im Abgaberecht, Zürich 1988, S. 97; Imboden/Krähenmann,\nSchweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband Nr. 113). Vorliegend\nsind das Prinzip der Steuerbemessung, nämlich die Grösse der Wohneinheit,\nund der Minimal- bzw. der Maximalansatz der Steuer im formellen Gesetz\nenthalten. Deswegen und weil es sich insgesamt um eine bescheidene\nAbgabe handelt, verstiess es nicht gegen das Legalitätsprinzip, die Abstufung\ndes Pauschalentarifes nach Wohnungsgrössen der Exekutive zu überlassen.\nDer Hauptantrag des Rekurrenten, den angefochtenen Entscheid zu\nkassieren, ist deshalb abzuweisen.\n\nc) Dagegen ist sein Eventualbegehren gutzuheissen. Der Rekurrent hat\nunwidersprochen dargetan, dass er neben seiner Lebenspartnerin über keine\nweiteren Angehörigen verfügt, die sein Feriendomizil nutzen. Nach dem oben\nGesagten führt die Anwendung der Bettenpauschale bei ihm daher dazu, dass\ner für nicht existente Steuersubjekte Kurtaxen abzuliefern hätte, was klar\nverfassungswidrig ist. Die Gästepauschale ist daher auf den beantragten\nBetrag von Fr. 504.-- zu reduzieren, was dem Ansatz für eine 2-\nZimmerwohnung entspricht.\n\n7. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten des\nRekurrenten und der Gemeinde. Die aussergerichtlichen Kosten sind\nwettzuschlagen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Gäste- und Sporttaxe 05/06\nin Abänderung des angefochtenen Entscheides auf Fr. 504.-- festgesetzt. Im\nÜbrigen wird der Rekurs abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 204.--\n\nzusammen Fr. 1'204.--\n\n"}