{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-92_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_92_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671d96ec1d2a68d13a8109b12020996b0edec248f9ef91095af484a525e4f1a1bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671d96ec1d2a68d13a8109b12020996b0edec248f9ef91095af484a525e4f1a1bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_92", "Checksum": "03eb14f7a384711f3775bc90312dbaa7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.04.2006 A 2005 92"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 25.04.2006 A 2005 92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Letztere bezieht\nsich nicht nur auf die Rechtssetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung\nund -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen\nGemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der\nAnwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen,\nwenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem\nMasse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in\nsolchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in\nwelchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde\ndiesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Die Kognition des\nVerwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine\nWillkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn\nsich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als\nsachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze\nverstösst (vgl. statt vieler: VGU R 05 62).\n3. Neben den klassischen allgemeinen Steuern zur Deckung seines\nFinanzbedarfes erhebt der Staat auch noch Zwecksteuern als echte Steuern\nim Sinne einer voraussetzungslosen Abgabe mit allerdings enger\nsachaufgabenbezogener Zweckbindung des Steueraufkommens (Böckli,\nInnovation und Mimikry im Abgaberecht, in: ASA 58 S. 189). Bei den\nZwecksteuern ist zu unterscheiden zwischen solchen, die bestimmte\nallgemeine öffentliche Aufgaben im Interesse der Gesamtheit finanzieren\n(Spitäler, Strassen), und solchen, die der Finanzierung spezieller\nAufwendungen im Interesse bestimmter Personen dienen, den so genannten\nKostenanlastungssteuern (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Auflage,\nS. 6). Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern,\nwelche einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese\nPersonen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere\nBeziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (Peter Böckli,\nIndirekte Steuern und Lenkungssteuern, Basel und Stuttgart 1975, S. 52f.;\nKathrin Klett, Der Gleichheitssatz im Steuerrecht, in: ZSR 111/1992 S. 80;\nAdriano Marantelli, Grundprobleme des schweizerischen\nTourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 20ff.; BGE 124 I 291 f., 122 I 309).\nSolche Abgaben haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast\n(Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein\nindividueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil\nvorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass\ndie betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig\nerklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es,\nweil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als\nandere oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verursacher dieser\nAufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt,\nda sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom\nkonkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar.\nSie steht nach dem Gesagten aber in einem Spannungsverhältnis zum\nGrundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (Art. 127 BV). Eine derartige\nSondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die\nbetreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe\nanzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien\nerfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 BV enthaltene\nGleichheitsgebot (vgl. dazu BGE 122 I 305). Der Kreis der Schuldner einer\nZwecksteuer, die für die Deckung von gewissen bestimmten Ausgaben\nvorgesehen sind, umfasst somit die Personen, denen die öffentliche\nKörperschaft aus objektiven und vernünftigen Gründen vorrangig die\nfraglichen Ausgaben auferlegen kann, anstatt diese der Gesamtheit der\nSteuerpflichtigen zu belasten; diese Steuer wird jedoch unabhängig von der\nVerwendung oder von dem einzeln durch den Steuerpflichtigen erzielten\nVorteil oder von der durch diesen verursachten Ausgabe geschuldet. Der\nZusammenhang zwischen den fraglichen Ausgaben und den pflichtigen\nPersonen ist somit abstrakt und lockerer als im Falle einer Vorzugslast; diese\nAusgaben werden in einem weiten Sinne verstanden, ohne dass es nötig\nwäre, dass eine solche Steuer der sofortigen Finanzierung einer bestimmten\nMassnahme diente (vgl. BGE 122 I 67 sowie zit. Hinweise; vgl. auch Böckli,\na.a.O., S 52f.). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin\netwa Kurtaxen, Tourismusförderungsabgaben, Motorfahrzeugsteuern,\nSchiffssteuern, Hundesteuern, Treibstoffzuschläge, Feuerschutzabgaben,\nwobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden\ngesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. Marantelli, a.a.O., S. 25;\nBGE 124 I 292, 122 I 311; PVG 2003 Nr. 32).\n\n"}