{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-92_2006-04-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_92_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671d96ec1d2a68d13a8109b12020996b0edec248f9ef91095af484a525e4f1a1bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671d96ec1d2a68d13a8109b12020996b0edec248f9ef91095af484a525e4f1a1bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_92", "Checksum": "03eb14f7a384711f3775bc90312dbaa7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 25.04.2006 A 2005 92"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 25.04.2006 A 2005 92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Das Chalet ist geräumig und verfügt insgesamt über 7\nZimmer. … ist kinderlos und geschieden. Er benutzt das Haus mit seiner\nLebenspartnerin als reines Feriendomizil. Das Ferienhaus wird wegen der\npersönlichen Einrichtung und der schönen Ausstattung (Arvenzimmer) nach\nseinen Angaben nicht an Dritte vermietet, sondern steht ausschliesslich ihm\nund seiner Lebenspartnerin zur Verfügung. Mit Rundschreiben im April 2005\norientierte … Tourismus als Vollzugsinstanz … über die von ihm zu\nentrichtende Jahrespauschale. Beigelegt war ein Erhebungsbogen\n\"Abschluss einer Jahrespauschale\", nach welcher ab einer 5-Zimmer-\nWohnung eine Pauschale von Fr. 1'008.-- zu bezahlen gewesen wäre,\nBerechnungsgrundlage hierfür war die Anzahl von 6 Personen, die im Haus\nübernachten könnten. Nach dem Austausch verschiedener E-Mails bzw.\nSchreiben mit der Gemeinde reichte … am 29. Juli 2005 das Formular zur\nErhebung der Pauschale ein, hielt jedoch fest, dass er damit die\nRechtmässigkeit der Forderung nicht anerkenne. Daraufhin stellte …\nTourismus ihm Rechnung und erhob eine Gäste- und Sporttaxe in der Höhe\nvon Fr. 1'008.--, da sie in ihrer Berechnung von einem Chalet mit 7 Zimmern\nausging. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Gemeinderat mit\nEntscheid vom 28. November 2005 ab.\n\n2. Dagegen erhob … am 16. Dezember 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht\nmit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, eventuell seine\nGästepauschale auf Fr. 504.-- festzusetzen. Der Rekurrent macht im\nWesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe in PVG 1997 Nr. 42\nentschieden, dass die Vermutung der Anzahl der unter die Gästepauschale\nfallenden Personen im Gegensatz zu den pauschalierten Logiernächten auf\neiner widerlegbaren Vermutung beruhe. Diese Vermutung bewirke die\nUmkehr der Beweislast, d.h. der Eigentümer, Nutzniesser oder Dauermieter\nkönne den Beweis erbringen, dass das Haus bzw. die Wohnung tatsächlich\nvon weniger, als den vermuteten Personen genutzt werde. Denn die\ngetroffene Regelung könne zu stossenden Ergebnissen führen, wenn deutlich\nweniger Personen in dem Ferienhaus oder in der Ferienwohnung logierten als\nvon der Gemeinde vermutet wurde. Treffe dies - wie bei ihm - zu, so könne\nder Inhaber den Beweis des Gegenteils erbringen. Im Übrigen sei die\nPauschale nicht bescheiden und ihre Höhe sei auch nicht in einem formellen\nGesetz festgelegt.\n\n3. Die Gemeinde beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des\nRekurses. Sie bringt zusammengefasst vor, die von ihr erhobenen\nGästepauschalen stünden in Einklang mit der Praxis des\nVerwaltungsgerichtes.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage massgebende\nBestimmung von Art. 8 des kommunalen Tourismusgesetzes (TG) hat\nfolgenden Wortlaut:\n\n\"Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Wohnräumen, insbesondere\nvon Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern, sind verpflichtet,\ndie Gästetaxe für sich und ihre Angehörigen unabhängig von Dauer und\nHäufigkeit des Aufenthaltes in Form einer Jahrespauschale zu entrichten.\nAngehörige im Sinne dieses Gesetzes sind: Der Ehegatte/Konkubinatspartner\ndes Eigentümers, Nutzniesser oder Dauermieter, seine Eltern, seine\nGrosseltern, seine Kinder, seine Geschwister, deren Ehegatten und Kinder.\nDie Pflicht zur Entrichtung einer Pauschale entfällt, wenn der\nGästetaxenpflichtige den Nachweis erbringt, dass er und seine Angehörigen\nwährend des Erhebungszeitraumes ausserstande waren, ihre\nFerienunterkunft zu nutzen.\nDie Jahrespauschalen betragen je nach Grösse pro Wohneinheit\nbeziehungsweise Ferienhaus Franken 360.-- bis Franken 2'160.-- und werden\nvom Gemeinderat auf Antrag von … Tourismus festgesetzt. Änderungen der\nPauschalen müssen sechs Monate vor Inkrafttreten der neuen Ansätze im\namtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekanntgegeben werden.\"\n\n"}