Auf der Parzelle Nr. 99 (Liegenschaft des abgebrochenen Hotels …) ist demgegenüber noch keine Neubautätigkeit erfolgt und entsprechend auch kein neuer Anschluss, der eine Verrechnung im Sinne der erwähnten Reglementsbestimmung ermöglicht hätte, erstellt worden. Zu Recht haben die Rekursgegnerinnen geltend gemacht, dass eine Verrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein wird; so dann, wenn im Zuge einer Überbauung auf der Parzelle Nr. 99 eine Verstärkung oder eine Neuerstellung der Anschlussleistung erforderlich sein wird, weil erst dann der Umfang der Verrechnung überhaupt bestimmt werden kann.