Im Lichte dieser Bestimmung betrachtet erhellt ohne weiteres, dass als Berechnungsgrundlage für die Anschlussgebühr bei der Verstärkung, dem Abbruch oder der Neuerstellung einer Anschlussleitung die Differenz zwischen alter und neuer Anschlussleistung massgebend ist. Im vorliegenden Fall steht sodann fest, dass sich die in Rechnung gestellten Anschlussgebühren ausschliesslich auf die Parzelle Nr. 2036 beziehen, auf welcher - nach erfolgter Abparzellierung - vormals alleine die Liegenschaft “…“ stand und auf welcher die Rekurrentin danach den Neubau “Residenz …“ realisiert hat.