Eine Revision dieser Taxe erfolgt auf Antrag der EW-Kommission durch den Gemeinderat, sofern sich die Preise wesentlich ändern.“ Im Lichte dieser Bestimmung betrachtet erhellt ohne weiteres, dass als Berechnungsgrundlage für die Anschlussgebühr bei der Verstärkung, dem Abbruch oder der Neuerstellung einer Anschlussleitung die Differenz zwischen alter und neuer Anschlussleistung massgebend ist.