e) Art. 6 Ziffer 12 des Reglementes lautet wie folgt. „Für den Anschluss neuer Objekte wird ausser den Erstellungskosten für die Anschlussleitung eine Anschlussgebühr verrechnet, welche auf Antrag der EW-Kommission durch den Gemeinderat festgelegt wird. Bei der Verstärkung der Anschlussleitung oder Abbruch und Neuerstellung einer Anschlussleitung dient als Berechnungsgrundlage der Anschlussgebühr die Differenz zwischen alter und neuer Anschlussleistung. Eine Revision dieser Taxe erfolgt auf Antrag der EW-Kommission durch den Gemeinderat, sofern sich die Preise wesentlich ändern.“