Unbestritten ist, dass daraus ein Ausstand in der Höhe von Fr. 29‘991.90 besteht, und dass auf diesen Betrag seit dem Datum der ersten Mahnung (10. Januar 2005) zusätzlich auch noch 5 % Zins geschuldet sind. Ebenso ist nicht in Abrede gestellt worden, dass Betreibungskosten von Fr. 300.70 angefallen sind. Die Rekurrentin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie bei richtiger Auslegung von Art. 6 „Anschluss an die Verteilanlagen“, Ziff. 12 „Anschlussgebühr“ des RegIementes Anspruch auf Gutschriften habe, welche sie verrechnungsweise geltend machen könne. Ihrer Auffassung kann nicht gefolgt werden.