b) Gemäss den Bestimmungen des übergeordneten kantonalen Rechts (Art. 4 Gemeindegesetz, u.a. Art. 58 ff. Raumplanungsgesetz) sorgen die Gemeinden für die Erschliessung und Belieferung ihres Gebietes mit elektrischer Energie. Die Rekursgegnerin 1 hat diese Aufgabe der als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestalteten Rekursgegnerin 2 (vgl. Art. 1 des Gesetzes über die … [GAE] vom 26. September 2004) abgetreten. Diese hat den Auftrag, die Bevölkerung sicher, ausreichend, wirtschaftlich und umweltgerecht mit Energie zu versorgen (Art. 3 Abs. 1 GAE).