3. Gestützt auf diesen Nachweis sei das Elektrizitätswerk des Weiteren zu verhalten, die von der Rekurrentin geschuldeten Elektrizitätsanschluss- Gebühren neu festzulegen, unter Verrechnung der Gutschriften, auf welche die Rekurrentin gestützt auf Ziffer 12 von Art. 6 des obgenannten Reglementes Anspruch erhebt.“