{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-06-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-91_2006-06-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_91_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f67c4e538b530e2c300a8a1ed27e1228f3dbb971d076843d538eb9491125dc4dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f67c4e538b530e2c300a8a1ed27e1228f3dbb971d076843d538eb9491125dc4dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_91", "Checksum": "2b3d1b8fd81ee98b01f9f0330c75a77c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.06.2006 A 2005 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 09.06.2006 A 2005 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Kammer 09.06.2006 A 2005 91\nRegeste:\nAnschlussgebühren (Strom) | Anschlussgebühren\n\nd) Vorliegend ist aktenkundig, dass die Rekurrentin trotz zweifacher Mahnung\nund nachfolgender Betreibung ausstehende Rechnungen (zumindest in\nTeilen) für Erschliessung und Anschluss sowie den Strombezug nicht bezahlt\nhat, ohne aber die Rechtmässigkeit des Bestandes der Rechnungen an sich\n(hinsichtlich Gebührenansatz, Stromtarif, Erbringung der geschuldeten\nLeistungen durch die Rekursgegnerin 2) in Frage zu stellen. Unbestritten ist,\ndass daraus ein Ausstand in der Höhe von Fr. 29‘991.90 besteht, und dass\nauf diesen Betrag seit dem Datum der ersten Mahnung (10. Januar 2005)\nzusätzlich auch noch 5 % Zins geschuldet sind. Ebenso ist nicht in Abrede\ngestellt worden, dass Betreibungskosten von Fr. 300.70 angefallen sind. Die\nRekurrentin stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass sie bei richtiger\nAuslegung von Art. 6 „Anschluss an die Verteilanlagen“, Ziff. 12\n„Anschlussgebühr“ des RegIementes Anspruch auf Gutschriften habe, welche\nsie verrechnungsweise geltend machen könne. Ihrer Auffassung kann nicht\ngefolgt werden.\n\ne) Art. 6 Ziffer 12 des Reglementes lautet wie folgt.\n„Für den Anschluss neuer Objekte wird ausser den Erstellungskosten für die\nAnschlussleitung eine Anschlussgebühr verrechnet, welche auf Antrag der\nEW-Kommission durch den Gemeinderat festgelegt wird. Bei der Verstärkung\nder Anschlussleitung oder Abbruch und Neuerstellung einer Anschlussleitung\ndient als Berechnungsgrundlage der Anschlussgebühr die Differenz zwischen\nalter und neuer Anschlussleistung. Eine Revision dieser Taxe erfolgt auf\nAntrag der EW-Kommission durch den Gemeinderat, sofern sich die Preise\nwesentlich ändern.“\nIm Lichte dieser Bestimmung betrachtet erhellt ohne weiteres, dass als\nBerechnungsgrundlage für die Anschlussgebühr bei der Verstärkung, dem\nAbbruch oder der Neuerstellung einer Anschlussleitung die Differenz\nzwischen alter und neuer Anschlussleistung massgebend ist. Im vorliegenden\nFall steht sodann fest, dass sich die in Rechnung gestellten\nAnschlussgebühren ausschliesslich auf die Parzelle Nr. 2036 beziehen, auf\nwelcher - nach erfolgter Abparzellierung - vormals alleine die Liegenschaft\n“…“ stand und auf welcher die Rekurrentin danach den Neubau “Residenz …“\nrealisiert hat. Wenn die Rekurrentin nun aber zusätzlich eine Verrechnung mit\nGutschriften erwirken will, die im Zusammenhang mit der Nachbarparzelle Nr.\n99 stehen (Liegenschaft …, mit abgebrochenem Gebäude), so findet ihr\nBegehren in der erwähnten Bestimmung keine Stütze, weil dort lediglich die\nVerrechnung der Differenz zwischen alter und neuer Anschlussleistung als\nBerechnungsgrundlage aufgeführt wird. Hält man sich vor Augen, dass\nAnschlussleistungen bereits aus technischen und baulichen Überlegungen\nobjektspezifisch ausgelegt und realisiert werden müssen, erhellt auch, dass\nsie keine beliebig von einer auf eine andere Parzelle/Liegenschaft\nverschiebbaren Grössen darstellen und mithin aus dieser Sicht betrachtet\nauch nicht verrechenbar sein können. Eine Verrechnung ist daher auch nur\nzwischen alter und neuer Anschlussleistung zulässig und hat somit\nobjektspezifisch zu erfolgen. Wie sich bereits den Akten ohne weiteres\nentnehmen lässt und am Augenschein auch ohne weiteres erkennbar war, ist\neinzig der Anschluss zur Parzelle Nr. 2036 (Neubau der Residenz …) neu\nerstellt und abgerechnet worden. Auf der Parzelle Nr. 99 (Liegenschaft des\nabgebrochenen Hotels …) ist demgegenüber noch keine Neubautätigkeit\nerfolgt und entsprechend auch kein neuer Anschluss, der eine Verrechnung\nim Sinne der erwähnten Reglementsbestimmung ermöglicht hätte, erstellt\nworden. Zu Recht haben die Rekursgegnerinnen geltend gemacht, dass eine\nVerrechnung erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein wird; so dann,\nwenn im Zuge einer Überbauung auf der Parzelle Nr. 99 eine Verstärkung\noder eine Neuerstellung der Anschlussleistung erforderlich sein wird, weil erst\ndann der Umfang der Verrechnung überhaupt bestimmt werden kann. Erweist\nsich aber das Vorgehen der Vorinstanzen als rechtens, ist der Rekurs\ndiesbezüglich abzuweisen.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin,\nwelche überdies die anwaltlich vertretene Rekursgegnerin 2 angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat. Von der Zusprechung einer\naussergerichtlichen Entschädigung an die Gemeinde … kann praxisgemäss\nmangels anwaltlicher Vertretung abgesehen werden.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit auf ihn eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 180.--\n\nzusammen Fr. 3'180.--\n\ngehen zulasten der … AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n3. Die … AG hat die … aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) zu\nentschädigen.\n\nDie dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde am\n27. Februar 2007 abgewiesen (2P.293/2006).\n"}