{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-06-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-91_2006-06-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_91_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f67c4e538b530e2c300a8a1ed27e1228f3dbb971d076843d538eb9491125dc4dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f67c4e538b530e2c300a8a1ed27e1228f3dbb971d076843d538eb9491125dc4dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_91", "Checksum": "2b3d1b8fd81ee98b01f9f0330c75a77c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.06.2006 A 2005 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 09.06.2006 A 2005 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren (Strom) | Anschlussgebühren"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:49:55", "Checksum": "1a8057513939322531af5f24e39f6a78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.06.2006 A 2005 91\nRegeste:\nAnschlussgebühren (Strom) | Anschlussgebühren\n\n4. Am 8. Juni 2006 führte die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts einen\nAugenschein durch, an welchem ein Vertreter der … AG mit deren Anwalt,\nseitens der Gemeinde … eine Gemeinderätin in Begleitung des\nGemeindeschreibers sowie der Rechtsvertreter der … zusammen mit drei\nBegleitern teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei die Gelegenheit\ngeboten, sich anhand der Örtlichkeiten und von verschiedenen Standorten\naus auch noch einmal mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen ausführlich\nzu äussern.\n\nAuf die Ausführungen am Augenschein und die weiteren Darlegungen in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist der von der Rekursgegnerin 1 erlassene Entscheid vom\n17. November 2005, mit welchem die von der Verwaltungskommission der\nRekursgegnerin 2 am 28. Juni 2005 erlassene Verfügung, mit dem die\nRekurrentin zur Bezahlung von Fr. 29'991.60, zuzüglich Zins von 5% seit 10.\nJanuar 2005 verpflichtet wurde, bestätigt (und der dagegen erhobene\nRechtsvorschlag aufgehoben) worden ist.\n\n2. Soweit die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren Schadenersatzansprüche\n(zufolge der ihres Erachtens aufgrund der im Zusammenhang mit der\nLeitungsführung erforderlich gewordenen Verlegung des Moloks sowie der\nbaulichen Massnahmen und behaupteten Folgeschäden aufgrund eines\nBaugrubeneinsturzes andererseits) geltend macht, kann auf den Rekurs nicht\neingetreten werden. Die entsprechenden Forderungen sind ausschliesslich\nvom Zivilrichter im anhängigen Zivilverfahren zu beurteilen.\n\n3. a) Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet lediglich die\nBegründet- und Rechtmässigkeit des angefochtenen, eingangs\numschriebenen Entscheides der Rekursgegnerin 1.\n\nb) Gemäss den Bestimmungen des übergeordneten kantonalen Rechts (Art. 4\nGemeindegesetz, u.a. Art. 58 ff. Raumplanungsgesetz) sorgen die\nGemeinden für die Erschliessung und Belieferung ihres Gebietes mit\nelektrischer Energie. Die Rekursgegnerin 1 hat diese Aufgabe der als\nselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestalteten Rekursgegnerin 2\n(vgl. Art. 1 des Gesetzes über die … [GAE] vom 26. September 2004)\nabgetreten. Diese hat den Auftrag, die Bevölkerung sicher, ausreichend,\nwirtschaftlich und umweltgerecht mit Energie zu versorgen (Art. 3 Abs. 1\nGAE). Entsprechend sind ihr von der Gemeinde denn auch sämtliche Rechte\nund Pflichten im Zusammenhang mit der Elektrizitätserzeugung und der\nElektrizitätsversorgung übertragen worden (Art. 4 Abs. 2 GAE).\nFür den Anschluss an das Netz leitungsgebundener Energieträger sowie die\nLieferung der entsprechenden Energieform kennt das schweizerische Recht\nkeine allgemeingültige Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den\nEnergieverteilern und den Energiebezügern. Erfolgen der Netzanschluss\nsowie die Stromlieferung aber wie im vorliegenden Fall in Erfüllung einer\nöffentlichen, d.h. gesetzlich abgestützten Aufgabe, liegt ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis vor und entsprechende Forderungen sind auf\ndem Verfügungswege durchzusetzen (PVG 1986 Nr. 62 und 1980 Nr. 14; Fritz\nKilchenmann: Rechtsprobleme der Energieversorgung, BVRSonderheft Nr. 1,\nBern 1991, 5. 31 if.; SBVR VII-Jagmetti, Energierecht, Rz. 6408 ff., insb. Rz.\n6409 in fine). Verfügungsberechtigt ist die Verwaltungskommission (Art. 11\nAbs. 4 GAE).\n\nc) Gestützt auf das GAE erhebt die Rekursgegnerin 2 für hoheitliche Leistungen\nGebühren; gewerbliche Leistungen (Energiebezug) wiederum werden durch\nPreise abgegolten (Art. 27 GAE). Unter die gebührenpflichtigen Leistungen\nfallen der Anschluss an die Versorgungsanlagen, die Benutzung der\nVersorgungsanlagen, der Bezug von Energie sowie die Verwaltungs- und\nKontrolltätigkeit (Art. 28 GAE). Die geschuldeten Gebühren, deren Höhe\ndurch die Verwaltungskommission festgelegt werden (Art. 11 Abs. 3 i.V. mit\nArt. 20 und 29 GAE), sind differenziert in Rechnung zu stellen (Art. 31 GAE).\nDie Abgeltung des Energiebezuges ist im Reglement über die Abgabe\nelektrischer Energie bzw. im Stromtarif geregelt. Danach gilt der\nEnergiebezug seitens des Bezügers als Anerkennung des RegIementes\nsowie der jeweils geltenden Vorschriften und Tarife (vgl. Art. 1 Ziff. 2 des\nReglementes). Rechnungen sind sodann innert 30 Tagen netto nach\nZustellung zu bezahlen. Säumige Bezüger werden schriftlich gemahnt.\nDanach ist die Rekursgegnerin 2 von Gesetzes wegen berechtigt, einen\nsäumigen Bezüger zu betreiben, bzw. gegebenenfalls ihm gar die\nEnergiezufuhr zu sperren (Art. 12 Ziff. 1 und 2 des Reglementes).\n\n"}