{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-06-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-91_2006-06-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_91_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f67c4e538b530e2c300a8a1ed27e1228f3dbb971d076843d538eb9491125dc4dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f67c4e538b530e2c300a8a1ed27e1228f3dbb971d076843d538eb9491125dc4dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_91", "Checksum": "2b3d1b8fd81ee98b01f9f0330c75a77c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.06.2006 A 2005 91"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 09.06.2006 A 2005 91"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Auf der ehemaligen, in der Gemeinde … gelegenen Parzelle Nr. 1291\nbefanden sich die beiden Liegenschaften „…“ und „…“, welche bereits vor\nJahrzehnten vom Elektrizitätswerk separat an das elektrische Verteilnetz\nangeschlossen und seither mit elektrischer Energie beliefert worden sind.\n\nIm Jahre 2003 wurde die Parzelle Nr. 1291 von der … AG in zwei neue\nParzellen (Nr. 1291 und 2036) aufgeteilt und die Liegenschaft „…“ liegt seither\nauf der neuen Parzelle Nr. 2036, während die Liegenschaft … auf der Parzelle\nNr. 1291 verblieb, welche nach Abbruch des darauf befindlichen Gebäudes\nzwischenzeitlich neu die Nr. 99 erhalten hat.\nAuf der Parzelle Nr. 2036 realisierte die … AG den Neubau Hotel und\nResidenz … mit verschiedenen Stockwerkeinheiten. Der Anschluss der\nParzelle an das Stromversorgungsnetz erfolgte durch die ... Ende November\n2004 stellte diese der Eigentümerschaft für diese Parzelle eine Abrechnung\nzu; aufgrund dieser beträgt die Sicherungsgrösse für die Residenz … 160 A\n(gegenüber 80 A der ehemaligen Liegenschaft …).\nDer Anschluss der ehemaligen Liegenschaft „…“ (Rohranlage und Kabel;\nSicherungsgrösse 160 A) blieb auch nach Abbruch des Gebäudes bestehen.\nIn der Folge stellte die … der Bauherrschaft vier Rechnungen (Gesamtbetrag\nFr. 41'640.90) zu, wovon Fr. 11'649.-- bezahlt wurden. Nachdem auch auf\nentsprechende Mahnung hin keine Zahlung erfolgt und im Rahmen eines\nBetreibungsverfahrens Rechtsvorschlag erhoben worden war, entschied die\nVerwaltungskommission der … unter Aufhebung des Rechtsvorschlages am\n28. Juni 2005, dass die … AG die Ausstände für Erschliessungs- und\nAnschlussgebühren sowie Strombezug in der Höhe von insgesamt Fr.\n29'991.90 zzgl. Zins von 5% seit 10. Januar 2005 (RG Nr. 91.50955: Fr.\n24'991.90; RG Nr. 91.50967: Fr. 5'000.--) zu bezahlen habe. Eine dagegen\nbei der Gemeinde … eingereichte Beschwerde wurde von dieser mit\nausführlich begründetem Entscheid vom 17./19. November 2005 abgewiesen.\n\n2. Dagegen liess die … AG am 9. Dezember 2005 beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Rekurs erheben mit folgenden Anträgen:\n\n„1. Die Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben.\n\n2. Das … Elektrizitätswerk sei - im Sinne von Art. 6, Ziffer 12 des\nReglementes des Elektrizitätswerkes über die Abgabe elektrischer\nEnergie (…) - zu verhalten, der Rekurrentin den detaillierten und\ndokumentierten Nachweis über die Gutschriften zu erbringen, welche ihr\n- als Eigentümerin der ganzen vormaligen Stamm-Parzelle Nr. 1291 -\ngestützt auf die vorbestandenen Elektroanschluss-Werte\n• sowohl aller bestehenden Gebäude\n• als auch aller abgebrochenen Gebäude\ninsgesamt zustehen.\n\n3. Gestützt auf diesen Nachweis sei das Elektrizitätswerk des Weiteren zu\nverhalten, die von der Rekurrentin geschuldeten Elektrizitätsanschluss-\nGebühren neu festzulegen, unter Verrechnung der Gutschriften, auf\nwelche die Rekurrentin gestützt auf Ziffer 12 von Art. 6 des obgenannten\nReglementes Anspruch erhebt.“\n\nZur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass es ihr nicht\nmöglich sei, die der Berechnung des streitigen Betrages zugrunde liegenden\nAmpère-Anschlusswerte aller abgebrochenen Bauten auf der Stammparzelle\nnachzuvollziehen. Zwar bestreite sie die vom EW in Rechnung gestellten\nLeistungen nicht, doch reklamiere sie einerseits Gutschrift und anderseits\nSchadenersatz, wobei letzterer ihres Erachtens den in Rechnung gestellten\nBetrag übersteigen werde. Art. 6 Ziff. 12 des Reglementes werde unrichtig\nausgelegt. Jedenfalls gehe aus dieser Bestimmung nicht hervor, dass eine\nobjektspezifische und nicht eine auf die Trägerschaft bezogene Verrechnung\nzulässig sei. Für die von der Vorinstanz vorgenommene objektspezifische\nVerrechnungsmöglichkeit fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen\nGrundlage. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes wies die\nRekurrentin u.a. auf die beim Kreisamt … hinterlegten Fotos hin, welche die\nihres Erachtens stossenden und einen Schadersatz auslösenden\nGrabarbeiten des EW’s, welche u.a. die Verschiebung eines Moloks\nerforderlich gemacht hätten, nachweisen würden.\n\n3. a) Die Gemeinde … beantragte unter Hinweis auf die ausführlichen Darlegungen\nim angefochtenen Entscheid die Abweisung des Rekurses.\n\nb) Ebenfalls Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen überhaupt eingetreten\nwerden könne, beantragte die … Die rekurrentischen Einwände betreffend\nSchadenersatz „Molok“ und „Baugrubeneinsturz“ seien im vorliegenden\nVerfahren nicht zu hören. Streitig könne allein der noch ausstehende Betrag\nvon Fr. 29'991.60 sein, den die Rekurrentin dem Grundsatze nach im Übrigen\nauch nicht bestreite, dafür aber Verrechnung mit Gutschriften erwirken wolle,\nwofür aber Art. 6 Ziffer 12 des Reglementes keine Grundlage bilde.\n\n"}