6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten. Eine Parteientschädigung ist der Gemeinde jedoch praxisgemäss nicht zuzusprechen, da sie sich nicht anwaltlich vertreten liess. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.-- zusammen Fr. 1'336.--