Damit setzt sie sich nicht in Widerspruch zu Art. 12 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum KTG, sondern konkretisiert die Norm nur, um sie rechtsgleich anwenden zu können. Dazu ist sie aufgrund ihrer Autonomie befugt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Regelung willkürlich sein sollte. Vielmehr besteht damit ein einfacher Massstab, um feststellen zu können, ob die Eigennutzung des Objektes wegen der Vermietung gering ist. Vorliegend kommt hinzu, dass die Rekurrenten selber eingestehen, dass ihre Eigennutzung nicht als Folge der Vermietung, sondern aus in ihnen liegenden gründen nur kurz ist.