5. Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Kurtaxenpauschale handelt es sich demnach um eine Kostenanlastungssteuer. Sie ist nach dem Gesagten grundsätzlich unabhängig davon geschuldet, wie oft die Rekurrenten das damit finanzierte touristische Angebot nutzen bzw. wie oft sie sich in ihrer Wohnung aufhalten. Wenn die Gemeinde den Erlass der Pauschale an eine gewisse Mindestaufenthaltsdauer knüpft, ist dies keineswegs zu beanstanden, sondern steht vielmehr in Einklang mit Sinn und Zweck der Steuer. Die Gemeinde verlangt eine Nutzung von 16 Wochen durch Mieter. Damit setzt sie sich nicht in Widerspruch zu Art.