Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich damit praktisch auf eine Willkürprüfung, d.h. das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (vgl. statt vieler: VGU R 05 62). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, wie sie die Rekurrenten anstreben, gehört zum typischen Anwendungsbereich des autonomen Gemeinderechtes.