11 fälligen Pauschalen übertrifft und die Eigennutzung des Objektes aus diesem Grunde sehr gering ist. Als Grundlage für eine Befreiung von der Kurtaxenpauschale erachtet die Gemeinde aktuell eine relevante Vermietungszeit von mindestens zehn Wochen während der Wintersaison und sechs Wochen während der Sommer-/Herbstsaison. Nach der Praxis der Gemeinde müssen folglich Ferienhäuser und -wohnungen pro Geschäftsjahr mindestens total 16 Wochen durch Mieter, die nicht unter die Pauschalkurtaxe fallen, belegt sein.